Die Ausfuhr im Abgaben-, Finanzstraf- und Außenwirtschaftsrecht
1. Aufl. 2017
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I. S. 96Einleitung
Art 2 MwStSystRL normiert einen steuerbaren Umsatz der „Einfuhr von Gegenständen“, aber keinen steuerbaren Umsatz der „Ausfuhr von Gegenständen“. Sofern eine Lieferung von Gegenständen iSd Art 2 Abs 1 lit a MwStSystRL vorliegt, ist diese nach den Voraussetzungen der Art 146 und 147 MwStSystRL umsatzsteuerbefreit. Terminologisch unscharf spricht die MwStSystRL nicht von „Ausfuhrlieferungen“, sondern von „Ausfuhren“. Die MwStSystRL regelt die Voraussetzungen der Steuerbefreiung eigenständig, lässt den EU-Mitgliedstaaten jedoch Spielraum, um die genauen Rahmenbedingungen der Steuerbefreiung festzulegen. Gesetzliche Verknüpfungen mit zollrechtlichen Regelungen, wie sie zB die Art 61 und 71 MwStSystRL für die Einfuhr von Gegenständen vorsehen, enthalten die Art 146 und 147 MwStSystRL nicht.
Art 131 MwStSystRL bezieht sich auf sämtliche Steuerbefreiungen der Art 132–153 MwStSystRL und ist damit eine übergeordnete Auslegungsregel für Steuerbefreiungen der innergemeinschaftlichen Lieferung, der Einfuhr und der Ausfuhrlieferung. Nach Art 131 MwStSystRL werden die Steuerbefreiungen der Art 132–153 MwStSystRL unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingunge...