Die Ausfuhr im Abgaben-, Finanzstraf- und Außenwirtschaftsrecht
1. Aufl. 2017
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I. S. 56Das Ausfuhrverfahren
Die Ausfuhr stellt gem. Art. 5 Nr. 16 Buchst. c) UZK eines der drei Zollverfahren dar. Insofern gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze des Unionszollkodex (UZK), seiner Durchführungsverordnung (DVO) und seiner Delegierten Verordnung (DelVO) z.B. zur Zollanmeldung und zu den vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 153–200 UZK), soweit für das Ausfuhrverfahren keine Sonderregelungen bestehen (vgl. Art. 263–277 UZK, Art. 244–249 DelVO, Art. 326–344 DVO).
Waren, die aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, unterliegen grundsätzlich der zollamtlichen Überwachung (Art. 158 Abs. 3 und Art. 267 Abs. 1 UZK). Die zollamtliche Überwachung zielt auf die Entrichtung evtl. Ausfuhrabgaben und die Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen (Art. 267 Abs. 3 UZK).
Neben den auf EU-Ebene festgelegten Regelungen für das Ausfuhrverfahren sind in Deutschland im nationalen Außenwirtschaftsrecht Normen für Ausfuhrbeschränkungen und die Verpflichtung zur Beantragung und Vorlage von Ausfuhrgenehmigungen zu beachten (§§ 17–19 AWV). Bei ausfuhrrelevanten Tatbeständen sind mithin verschiedene Rechtskreise zu trennen. Ausfuhrbeschränkungen richten sich in erster Linie ebenfalls nac...