Die Ausfuhr im Abgaben-, Finanzstraf- und Außenwirtschaftsrecht
1. Aufl. 2017
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I. S. 42Vorbemerkung
Die Europäische Union ist im Kern ein Binnenmarkt. Das drückt sich auch in den Zielen der Union aus, wie sie in Art 3 EUV grundgelegt sind. Die Errichtung eines Binnenmarktes ist dort an ganz zentraler Stelle verankert. Eine Definition des Binnenmarktes findet sich wiederum in Art 26 AEUV: Demnach ist ein Binnenmarkt ein „Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital […] gewährleistet ist“.
Dieser Wegfall der Grenzen, ua auch für den zwischenstaatlichen Handel, bezieht sich aber nur auf die Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten, der Binnenmarkt hat also in erster Linie eine Innendimension. So sind etwa gemäß den Bestimmungen über den freien Warenverkehr mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen (sowie jeweils Maßnahmen gleicher Wirkung) nur zwischen den Mitgliedstaaten verboten (Art 34 und 35 AEUV). Eine korrespondierende Bestimmung über die Außenwirtschaftsfreiheit gegenüber Drittstaaten findet sich im Primärrecht dagegen nicht.
Der Vollständigkeit halber muss erwähnt werden, dass eine Grundfreiheit des Binnenmarktes, nämlich die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit, sehr wohl eine v...