Der Aufsichtsrat
2. Aufl. 2013
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S. 1035 Die Haftung des Aufsichtsrates
5.1 Allgemeines
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Die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach § 99 AktG, der seinerseits auf § 84 AktG verweist; dieser normiert die Haftung der Vorstandsmitglieder. Es bestehen also keine eigenständigen Haftungsnormen für Aufsichtsratsmitglieder. Prima vista erscheinen daher Vorstand und Aufsichtsrat betreffend ihrer Haftung gleichgestellt. Bei der Beurteilung der Haftungsfrage darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Aufgaben von Vorstand und Aufsichtsrat inhaltlich stark unterschiedlich sind; insbesondere muss berücksichtigt werden, dass die Mitglieder der Geschäftsführung stärker gefordert sind und aufgrund der größeren Nähe zu den gesellschaftlichen Handlungen graduelle Unterschiede im Wissens- und Erfahrungsbereich bestehen. Die Anforderungen an die Sorgfalt der Aufsichtsratsmitglieder sind daher stets in Relation zu den zu besorgenden Aufgaben zu setzen.
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Die Bestimmungen des Aktienrechts hinsichtlich der Haftung der Organe für pflichtwidriges Verhalten gegenüber der Gesellschaft verdrängen als lex specialis entsprechend ihrem Regelungsinhalt allgemeines Schadenersatzrecht. Die schadenersatzrechtlichen Nor...