Der Aufsichtsrat
2. Aufl. 2013
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S. 884 Kontroll- und Überwachungsinstrumente – ein Überblick
4.1 Einzelne Überwachungsinstrumente im AktG
Gründungsprüfung gemäß § 25 Abs 1 AktG
176
Sie dient zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und über die Sacheinlagen. Weiters erfolgt eine Überprüfung der Angemessenheit eingelegter oder übernommener Gegenstände. Die persönliche Unterfertigung des Prüfungsberichts durch jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied ist erforderlich.
Subsidiäre Einberufung der Hauptversammlung durch den Aufsichtsrat gemäß § 95 Abs 4 AktG
177
Grundsätzlich ist es die Pflicht des Vorstandes, die Einberufung der Hauptversammlung wahrzunehmen. Nur wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert, kann auch der Aufsichtsrat berechtigt und zugleich verpflichtet sein, die Hauptversammlung einzuberufen. Das Einberufungsrecht ist ein Recht des Aufsichtsrates, nicht des einzelnen Mitglieds. Hinsichtlich der Einberufungsformalitäten sind die § 105 ff AktG zu beachten. Das einzelne Mitglied kann allerdings in der Satzung zur Einberufung ermächtigt werden. Die Kosten der einberufenen Versammlung trägt die Gesellschaft.
S. 89Recht auf Ergänzung der Tagesordnung einer nicht vom Aufsichtsrat ...