Der Aufsichtsrat
2. Aufl. 2013
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S. 613 Die innere Ordnung
3.1 Allgemeines
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Die innere Ordnung des Aufsichtsrates ist im AktG nur kursorisch geregelt. Dadurch eröffnet sich für die Satzung bzw die Geschäftsordnung Regelungsspielraum. Sieht die Satzung selbst keine eigenen Regeln zur inneren Ordnung oder zur Erlassung einer Geschäftsordnung vor, kann sich der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Selbstorganisationspflicht selbst eine Geschäftsordnung geben, sofern dies notwendig ist. Für börsennotierte Gesellschaften gehen einige sogar von einer Verpflichtung zur Verabschiedung einer Geschäftsordnung des Aufsichtsrates aus. Im Hinblick auf die gesetzlich nur rudimentär geregelte innere Ordnung des Aufsichtsrates ist die Erlassung einer detaillierten Geschäftsordnung anzuraten, um Unklarheiten oder ungeregelte Fragen zu vermeiden. C-Regel 34 ÖCGK sieht vor, dass sich der Aufsichtsrat jedenfalls eine Geschäftsordnung geben und darin Informations- und Berichtspflichten des Vorstandes, auch für Tochtergesellschaften, festlegen soll, sofern diese Pflichten nicht bereits in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt sind. Neben grundlegenden Änderungen im Bereich der Abschlussprüfung, der Rechnungslegung und der Corporate Governance ka...