Der Aufsichtsrat
2. Aufl. 2013
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S. 392 Die rechtliche Stellung der Mitglieder
2.1 Rechtliche Stellung des einzelnen Mitgliedes
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Wer Mitglied des Aufsichtsrates wird, geht juristisch betrachtet meist ein „doppeltes“ Rechtsverhältnis ein: Vom gesellschaftsrechtlichen Verhältnis des Aufsichtsratsmitgliedes zur Gesellschaft als körperschaftsrechtliches Organ der AG ist die rein schuldrechtliche Beziehung eines Aufsichtsratsmitgliedes zur Gesellschaft strikt zu trennen, welche durch einen Vertrag zwischen Mitglied und Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand, begründet wird.
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Die schuldrechtliche Beziehung zur AG bzw GmbH stellt nach heutiger hM ein Auftragsverhältnis (Geschäftsbesorgungsverhältnis) dar. Unbestritten ist jedenfalls, dass aufgrund der fehlenden Weisungsbefugnis der Gesellschaft gegenüber dem Aufsichtsratsmitglied keinesfalls ein Dienstverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn vorliegen kann. Aufsichtsratsmitglieder einer AG bzw GmbH können damit arbeitsrechtlich niemals Arbeitnehmer sein.
S. 402.2 Beginn der Amtszeit
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Was den Beginn der Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied betrifft, ist zu differenzieren, auf welche Weise das Aufsichtsratsmitglied bestellt wurde.
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Von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder gelten ab jenem Z...