Ärztliche Tätigkeit und Recht
1. Aufl. 2021
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S. 1929. Ärztliche Tätigkeit und AGB
9.1. Der Behandlungsvertrag
9.1.1. Einführung
Ein Behandlungsvertrag begründet für die Vertragspartner ein Vertragsverhältnis mit Pflichten auf beiden Seiten. Die Hauptpflicht des Arztes besteht primär in der Lege-Artis-Behandlung seines Patienten, erschöpft sich jedoch nicht einzig und allein darin. Den Arzt treffen als weitere Pflichten, welche als Nebenpflichten bezeichnet werden, Aufklärungs-, Dokumentations- und Verschwiegenheitspflichten. Der Patient verpflichtet sich primär zur Bezahlung des Honorars, bei der konkreten Behandlung in gewisser Art und Weise mitzuwirken und notwendige Auskünfte zu erteilen.
Der Behandlungsvertrag ist für das Thema der AGB deshalb von Bedeutung, da viele Kernthemen des Behandlungsvertrages in die AGB aufgenommen werden können. Darüber hinaus könnte man bei richtiger Ausgestaltung der AGB diese als verschriftlichten Behandlungsvertrag anerkennen.
Wesentlich ist jedoch für den Arzt als auch den Patienten, dass der Abschluss eines Behandlungsvertrages nicht mit der späteren Behandlung an sich gleichzusetzen ist. Dies deshalb, da zwischen Abschluss des Behandlungsvertrages und tatsächlicher Behandlung nach wie vor wichtige ...