Ärztliche Tätigkeit und Recht
1. Aufl. 2021
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S. 825. Ärztliche Tätigkeit und Datenschutz
Markus Dörfler
5.1. Allgemeines
„Wenn ich diese Regeln umsetzen muss, dann kann ich gleich meine Ordination schließen“.
Die Datenschutz-Grundverordnung hat von Anfang an viel Unsicherheit gerade bei Ärzten hervorgerufen. Nicht zuletzt die Strafdrohung von bis zu EUR 20 Mio oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des datenschutzrechtlich Verantwortlichen (hier: des Arztes) wirkten auf zahlreiche Ärzte sehr abschreckend. Dabei hat sich – überraschenderweise – durch die Datenschutz-Grundverordnung (kurz DSGVO) gar nicht so viel verändert. Der gravierendste Unterschied zur Vorgängerbestimmung liegt in einer Selbstverpflichtung, die im österreichischen Recht relativ selten vorkommt. In der Vergangenheit mussten Unternehmen, Behörden und Selbständige bei der Datenschutzbehörde (vormals Datenschutzkommission) einen Antrag stellen, damit sie personenbezogene Daten verarbeiten dürfen. Diese Verpflichtung hat sich in der Praxis als vollständig impraktikabel erwiesen, weshalb der Gesetzgeber das System geändert hat. Jeder, der Daten verarbeiten muss, ist verpflichtet, selbst zu prüfen, ob die Verarbeitung zulässig ist, und wenn dieser feststellt, dass die Ver...