Boninsegna/Ernst/Schrader (Hrsg)

Ärztliche Tätigkeit und Recht

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4449-3

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Ärztliche Tätigkeit und Recht (1. Auflage)

S. 363. Ärztliche Tätigkeit im niedergelassenen Bereich

3.1. Vorbemerkungen

Ein Arzt hat nach § 49 Abs 2 Satz 1 ÄrzteG seinen Beruf grundsätzlich persönlich und unmittelbar, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und Vertretern einer anderen Wissenschaft oder eines anderen Berufes, auszuüben. Die Zusammenarbeit kann dabei insbesondere als konsiliarärztliche Zusammenarbeit erfolgen oder aber im Rahmen einer gemeinsamen Gesellschaft. Die Berufsausübung selbst ist als niedergelassener Arzt (§ 45 ÄrzteG), als angestellter Arzt (§ 46 ÄrzteG) oder als Wohnsitzarzt (§ 47 ÄrzteG) möglich. Nach dem ÄrzteG ist unter freiberuflicher Tätigkeit die Tätigkeit des niedergelassenen Arztes mit Ordinationsstätte sowie die Tätigkeit des Wohnsitzarztes zu verstehen. Eine Vergesellschaftung zwischen freiberuflichen Ärzten ist dabei allerdings in aller Regel nur für niedergelassene Ärzte relevant.

Wenn sich Ärzte zu einer gemeinsamen Gesellschaft zusammenschließen, so haben sie hierbei neben den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich auch besondere Vorgaben des ÄrzteG zu beachten, sofern in der gemeinsamen Gesellschaft eine ärztliche Zusammenarbeit erfolgen soll. Bei der Vergesell...

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