Arbeitszeit und Entgelt im Dienstvertrag
1. Aufl. 2021
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S. 743. Exkurs: Betriebsrat und Betriebsvereinbarung
Der Vollständigkeit halber soll hier ein lediglich schematischer Überblick über die Voraussetzungen eines BR, dessen Befugnisse zum Abschluss von BV und den Zusammenhang von BV und Gesetz erläutert werden.
Bereits bei fünf DN – unabhängig von deren Beschäftigungsausmaß – ist nach den Bestimmungen des ArbVG ein BR zu errichten (§ 40 Abs 1 und § 49 Abs 1 ArbVG). Trotz der missverständlichen Formulierung des ArbVG besteht keine echte Rechtspflicht, sondern lediglich ein Recht der Belegschaft, einen BR zu wählen. Sind Arbeiter und Angestellte beschäftigt, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen getrennte BR zu entrichten (§ 40 Abs 3 ArbVG).
Besteht ein BR, so kann dieser mit dem „Betriebsinhaber“ (= DG) BV abschließen, deren (zulässige) Regelungsinhalte für die vertretene Belegschaft und den DG verbindlich sind. Derartige BV ersetzen also die Notwendigkeit, eine Vielzahl von Einzelverträgen auszuhandeln und abzuschließen. Der DG verhandelt nicht mehr mit jedem DN einzeln, sondern mit dem arbeitsverfassungsrechtlichen Organ der Gesamtbelegschaft, dem BR.
Wo das Gesetz vorsieht, dass Regelungen ausschließlich durch den BR im Rahmen einer BV erfolgen können, besteht...