Verträge des Arbeitsrechts
1. Aufl. 2016
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S. 134V. Zusammenfassung
Die Erbringung von Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit begründet in der Regel ein Arbeitsverhältnis, sodass die Vorschriften des Arbeitsrechts zu beachten sind.
Obwohl – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – für den Abschluss des Arbeitsvertrages keine Formvorschriften bestehen, sollten die wesentlichen Vertragspunkte in einem schriftlichen Arbeitsvertrags festgehalten werden. Einerseits werden dadurch bestimmten Beweisschwierigkeiten vorgebeugt, andererseits kann sich dadurch die Ausstellung eines gesonderten Dienstzettels als nicht notwendig erweisen. Diesbezüglich lässt sich bereits ein bestimmter Mindestinhalt für den Arbeitsvertrag aus den Dienstzettelbestimmungen entnehmen (§ 2 Abs 2 AVRAG).
Demnach sollten folgende Punkte jedenfalls im Arbeitsvertrag geregelt sein:
Name und Anschrift des Arbeitgebers
Name und Anschrift des Arbeitnehmers
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses
Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin
Gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte
Allfällige Einstufung in ein generelles Schema
Vorgesehene Verwendung
Anfangsbezug (Grundg...