AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 58a
Materialien
BGBl I 2002/65 (RV 772 AB 885 21. GP); BGBl I 2018/57 (RV 193 AB 227 26. GP).
Literatur
Huber, Die Verfahrenskonzentration aus Sicht des Projektwerbers, in Furherr/Schwarzer (Hrsg), Anlagenrecht und Verwaltungsreformgesetz (2002) 23; Köhler, Das konzentrierte Verfahren nach dem Verwaltungsreformgesetz 2001, ZfV 2003, 138; Paliege-Barfuß, Der neue one-stop-shop im gewerblichen Betriebsanlagenrecht, in Furherr/Schwarzer (Hrsg), Anlagenrecht und Verwaltungsreformgesetz (2002) 13; Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 2001.
1
§ 58a AVG ist eine begleitende Regelung zu § 39 Abs 2b AVG. Sie knüpft an die in dieser Bestimmung verankerte Verpflichtung der Behörde an, Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, wenn für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich sind und diese unter einem beantragt werden (One-stop-shop-Prinzip).
2
Bei Vorliegen einer Verfahrensverbindung gemäß § 39 Abs 2b AVG ist die Behörde gemäß § 58a AVG verpflichtet, über die nach den anwendbaren Verwaltungsvorschriften erforderlichen verfahrensbeendenden Entscheidungen („Bewilligungen oder Genehmigungen“) in einem Bescheid zu entscheiden. Dabei ist nicht relevant, ob den jewei...