Arbeitsrecht im Konzern
1. Aufl. 2020
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S. 621. Die Konzernvertretung
1.1. Allgemeines
Die Belegschaft wird in einem Betrieb durch den jeweiligen Betriebsrat vertreten. Ein Betriebsrat kann in Österreich nur dann errichtet werden, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer dauernd beschäftigt sind. Auch wenn es bereits bei der Entgeltfortzahlung eine Angleichung zwischen Angestellten und Arbeitern gab, ist diese aber bislang beim Betriebsrat ausgeblieben. Daher ist bspw beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen immer noch darauf zu achten, wen der jeweilige Betriebsrat vertritt.
Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats beträgt fünf Jahre. Da der Betriebsrat von der Belegschaft zu errichten ist, trifft somit den Arbeitgeber keinerlei Verpflichtung, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Belegschaft darauf hinzuweisen oder gar selbst die Gründung eines Betriebsrats zu veranlassen. Es kommt in der Praxis auch bei großen Betrieben vor, dass es keinen Betriebsrat gibt.
In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten bestehen, bildet die Gesamtheit der Mitglieder beider Betriebsräte zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten den Betriebsausschuss. Wurde nur für eine Grupp...