Wiesinger

Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft

4. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3887-4

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Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft (4. Auflage)

S. 232XXIX. Haftungen des Auftraggebers für Entgeltansprüche von Arbeitnehmern

Überblick

Der Arbeitgeber ist zivilrechtlicher Schuldner des Entgelts. Die Haftung eines Dritten bedarf daher einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung, hinter der jeweils die Überlegung steht, dass die Leistung eines Arbeitnehmers wirtschaftlich einem Dritten zugutegekommen ist und dieser daher für das Entgelt – zumeist als Bürge – haften soll. Eine allgemeine Haftungsbestimmung gibt es nicht, die verschiedenen Haftungsbestimmungen knüpfen an unterschiedliche Voraussetzungen an.

Haftungen für SV-Beiträge, Steuern, BUAG-Zuschläge …

Die hier dargestellten Haftungen betreffen ausschließlich den Entgeltanspruch eines Arbeitnehmers gegen einen Dritten, den dieser allenfalls gerichtlich geltend machen muss. Diese Ansprüche dürfen nicht mit den – meist, aber nicht immer, als Bürgenhaftung konstruierten – Haftungen für SV-Beiträge, Steuern, BUAG-Zuschläge und andere Abgaben oder Umlagen verwechselt werden. ZT handelt es sich um eigene Haftungsnormen (wie etwa bei der AGH nach den § 67a67e ASVG [zu dieser in Grundzügen oben unter XXVII.E.3.]), zT sind die Haftungsnormen ident (etwa für Entgelt und BUAG-Zuschläge nach § 9 LSD-BG), zT gehen die Haftungen auch...

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