Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2021
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S. 228XXVIII. Arbeitsgemeinschaften
A. Grundsätzliches zu Arbeitsgemeinschaften
Rechtsnatur der Arge
Arbeitsgemeinschaften (kurz: Arge, Plural: Argen, nicht Arges) werden in der Praxis als Gesellschaft zur Abwicklung eines bestimmten Bauvorhabens – also als Projektgesellschaft – gegründet; dies erfolgt in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). Theoretisch wären auch andere Gesellschaftsformen möglich, doch werden diese in der Praxis nicht genützt.
Die GesbR hat keine Rechtspersönlichkeit, weshalb die Arge als solche nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Verträge „der Arge“ kommen daher zwischen den Arge-Gesellschaftern auf der einen Seite und Dritten auf der anderen Seite zustande. Die Arge selbst kann daher auch nicht Arbeitgeberin sein; diese Funktion kommt vielmehr den einzelnen Arge-Gesellschaftern zu.
Arten von Argen
Innerhalb der Argen sind zwei Grundtypen zu unterscheiden, die sich nach der Abwicklung des Bauvorhabens unterscheiden lassen:
Bei der klassischen Arge wird die Arge – bildlich, nicht rechtlich gesprochen – als eigenes Bauunternehmen gegründet, das mit Ressourcen der Arge-Gesellschafter ausgestattet wird, also va Baugeräten und Personal, in geringerem...