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Wiesinger

Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft

4. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3887-4

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Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft (4. Auflage)

S. 161XX. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

A. Zeitablauf

Wurde eine Befristung vereinbart (siehe dazu unter III.B.8.), endet das Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf. Diese Beendigungsart ist keine Kündigung, sodass in diesem Fall die Bestimmungen zum Kündigungsschutz bestimmter Arbeitnehmer nicht zum Tragen kommen (zum Fristablauf bei Lehrverhältnissen siehe unter XX.H.1.).

Nach § 10a MSchG wird der Befristungsablauf jedoch gehemmt, wenn die Arbeitnehmerin schwanger wird und die Befristung einer sachlichen Rechtfertigung entbehrt.

Nimmt der Arbeitgeber aber nach dem Ende der Frist Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers weiterhin an, bringt er damit konkludent zum Ausdruck, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wollen; mangels Vereinbarung einer neuen Frist handelt es sich dann um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

B. Auflösung innerhalb der Probezeit

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Arbeiter und Angestellte; für Lehrlinge siehe unten unter XX.H.2.

Die Auflösung innerhalb der Probezeit ist nur möglich, wenn eine solche vereinbart wurde (siehe dazu unter III.B.7.). Sie ist eine eigene Beendigungsart, weshalb die Kündigungsschutzbestimmungen nicht zur Anwendung kommen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Auflösungserklärung dem an...

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