Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 155XIX. Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
A. Allgemeines
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Von den Fällen der Entgeltfortzahlung (zu diesen unter XV.) sind die hier zu behandelnden Fälle zu unterscheiden, in denen die beiden Hauptpflichten (Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und Entgeltpflicht des Arbeitgebers) ruhen. ZT gibt es auf diese Unterbrechungen einen gesetzlichen Anspruch (allerdings in mehreren Gesetzen verstreut), zT ist die Rechtsgrundlage eine vertragliche Vereinbarung.
Da in diesen Fällen der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht, ist er nicht arbeitslos iSd Arbeitslosenversicherungsrechts (§ 12 AlVG) und hat daher auch keine Ansprüche auf ein Arbeitslosengeld.
B. Einvernehmliche Unterbrechung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vertraglich vereinbaren, dass die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen (Karenzierung). Der Arbeitnehmer ist dann nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet, der Arbeitgeber nicht zur Entgeltzahlung.
Von diesem Fall ist die Aussetzungsvereinbarung zu unterscheiden, bei der rechtlich gesehen das Arbeitsverhältnis beendet wird und sic...