Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 151XVIII. Schadenshaftung
A. Allgemeines zum Schadenersatzrecht
Das Schadenersatzrecht regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Geschädigter vom Schädiger den Ersatz des Schadens verlangen kann; der Geschädigte soll finanziell so gestellt werden (§ 1295 ABGB), als er ohne das schädigende Ereignis stehen würde (Ausnahme: Schmerzengeld).
Dem Schadenersatzanspruch kann eine Vertragsverletzung zugrunde liegen oder der Verstoß gegen eine allgemeine Verhaltenspflicht (deliktischer Schadenersatz), wobei die schädigende Handlung nicht gerichtlich strafbar sein muss. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Schadenersatzanspruch sind:
Verursachung eines Schadens;
–Der Schaden muss kausal durch die schädigende Handlung hervorgerufen worden sein.
–Unter Schaden ist nicht nur die Beschädigung einer Sache zu verstehen, sondern jeder vermögenswerte Nachteil; immaterielle Schäden (etwa Ärger über die Beschädigung einer Sache) sind nur in seltenen, besonders angeordneten Fällen ersatzfähig.
Rechtswidrigkeit;
Der Schaden ist aber nur dann zu ersetzen, wenn der Schutzzweck der übertretenen Norm genau einen solchen Schaden verhindern wollte („unmittelbarer Schaden“). Schäden, die nur mittelbar entstehen, sind nur in beson...