Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2021
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S. 137XVI. Dienstreisen
A. Begriff
Der Begriff „Dienstreise“ist gesetzlich nicht definiert, wohl aber enthalten § 9 KollV Bauindustrie/Baugewebe und die § 16–22 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie entsprechende Bestimmungen, die einen (zT pauschalierten) Aufwandersatzanspruch des Arbeitnehmers vorsehen; dieser Aufwandersatzanspruch ist kein Entgelt.
Die wesentlichste Abgrenzung der Dienstreise ist die von den Wegzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (dazu schon unter VIII.A.1.); zu den Fahrtkosten siehe unten unter XVI.D. Ansonsten ist festzuhalten, dass die Dienstreisebegriffe in beiden KollVen so konstruiert sind, dass die Tätigkeit auf einer Baustelle eine Dienstreise ist und ab einer bestimmten Dauer entsprechende Aufwandersatzansprüche nach sich zieht.
B. Taggeld
1. Allgemeines
Mit dem Taggeld sollen die erhöhten Verpflegungskosten abgegolten werden (zu den Kosten für die Nächtigung siehe unten unter XVI.C.); dabei handelt es sich um einen kollv-lich garantierten Geldanspruch, der nicht geringer wird, wenn der Arbeitgeber das Mittagessen zur Verfügung stellt.
2. Anspruch nach § 9 Abschn I KollV Bauindustrie/Baugewerbe
Der Anspruch auf Taggeld für Arbeiter geht von drei Anknüpfungspunkten aus – dem (in...