Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2021
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S. 51VII. Arbeitsleistung
A. Inhalt
1. Persönliche Erbringung
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen (§ 1153 ABGB); er kann sich also nicht von einem anderen vertreten lassen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
Ein Recht auf Beschäftigung besteht hingegen nicht, was sich aber nur auf die Arbeitsleistung selbst bezieht. Ist der Arbeitnehmer nämlich leistungsbereit und weist der Arbeitgeber ihm keine Arbeit zu, hat der Arbeitnehmer dennoch einen Entgeltanspruch (§ 1155 ABGB). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber – um es umgangssprachlich auszudrücken – „den Arbeitnehmer bei vollen Bezügen spazieren gehen lassen“ kann (etwa weil er ihn innerhalb der Kündigungsfrist nicht mehr einsetzen will).
2. Art der Arbeitsleistung
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die Art der geschuldeten Dienste ist im Arbeitsvertrag gattungsmäßig festzulegen (zB Maurer, Kranführer, Kalkulant, Bauleiter). Der Arbeitnehmer hat diese vereinbarten Arbeiten zu erbringen, wobei in § 9 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie umfangreiche Beschreibungen zu finden sind; weil üblicherweise das Entgelt nach der Art der Dienste bemessen wird, siehe zu Fragen der Einstufung unter XIII.B.
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