Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2021
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S. 1I. Entwicklung und Besonderheiten des Bauarbeitsrechts
Von einem bundesweit einheitlichen Arbeitsrecht der Bauwirtschaft kann man erst nach dem Zweiten Weltkrieg sprechen, denn in der Ersten Republik wurden die Kollektivverträge einerseits noch auf Landesebene abgeschlossen, andererseits gab es auch keine Einheitsgewerkschaft. Der erste bundesweit geltende KollV wurde 1946 als KollV Bauindustrie/Baugewerbe abgeschlossen; er wurde 1954 grundlegend überarbeitet und ist seither in Kraft – wenn auch nicht unverändert. Formal älter ist der KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie, der aus dem Jahr 1948 stammt. Da der Fachverband der Bauindustrie erst 1975 gegründet wurde, galten bereits zuvor beide KollVe gleichermaßen sowohl für das Baugewerbe als auch für die Bauindustrie. Seit der Trennung der Verbände bilden diese aber eine KollV-Gemeinschaft, sodass der sonst für KollVe untypische Fall vorliegt, dass für Industrie und Gewerbe derselbe KollV zur Anwendung kommt.
Von den besonderen Gesetzen der Bauwirtschaft sind das BUAG und das BSchEG zu erwähnen. Das BUAG geht in seinen Grundzügen auf das BArbUG 1946 (Bauarbeiterurlaubsgesetz) zurück, das damals noch ein wöchentliches Kleben von Urlaubsmarken in...