Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
3. Aufl. 2018
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S. 219XXVI. Haftungen des Auftraggebers für Entgeltansprüche von Arbeitnehmern
Überblick
Der Arbeitgeber ist zivilrechtlicher Schuldner des Entgelts. Die Haftung eines Dritten bedarf daher einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung, hinter der jeweils die Überlegung steht, dass die Leistung eines Arbeitnehmers wirtschaftlich einem Dritten zugutegekommen ist und dieser daher für das Entgelt – zumeist als Bürge – haften soll. Eine allgemeine Haftungsbestimmung gibt es nicht, die verschiedenen Haftungsbestimmungen knüpfen an unterschiedliche Voraussetzungen an.
Die hier dargestellten Haftungen betreffen ausschließlich den Entgeltanspruch eines Arbeitnehmers gegen einen Dritten, den dieser allenfalls gerichtlich geltend machen muss. Diese Ansprüche dürfen nicht mit den – meist, aber nicht immer als Bürgenhaftung konstruierten – Haftungen für SV-Beiträge, Steuern, BUAG-Zuschläge und andere Abgaben oder Umlagen verwechselt werden. Zum Teil handelt es sich um eigene Haftungsnormen (wie etwa bei der AGH nach den § 67a–67e ASVG [zu dieser in Grundzügen oben unter XXV.E.3.]), zum Teil sind die Haftungsnormen ident (etwa für Entgelt und BUAG-Zuschläge nach § 9 LSD-BG), zum Teil...