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Wiesinger

Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft

3. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3335-0

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Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft (3. Auflage)

S. 196XXII. Arbeitskampf

A. Streik

Unter einem Streik ist die gemeinschaftliche Arbeitsniederlegung mehrerer Arbeitnehmer, die die Verbesserung von Arbeitsbedingungen (Entgelt oder sonstige Arbeitsniederlegung) zum Ziel hat, zu verstehen. Streiks sind strafrechtlich nicht verboten. Die neuere Lehre – und Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte – geht sogar von einem Grundrecht auf Streik aus. Damit ist die frühere hM, dass ein streikender Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Arbeitspflicht verletze und damit einen Entlassungsgrund setze, wohl nicht mehr zu halten – jedenfalls wenn es sich um einen zulässigen Streik handelt. Die Gewerkschaft ist aber während der Laufzeit eines Kollektivvertrags verpflichtet, diesen von ihr geschlossenen Vertrag auch einzuhalten, und darf nicht streiken, um für die Laufzeit dieses Vertrags bessere Bedingungen zu erreichen („Friedenspflicht“).

Der Staat ist beim Streik zur Neutralität verpflichtet, sodass streikende Arbeitnehmer nicht durch andere Arbeitnehmer substituiert werden können sollen. Demgemäß sieht § 9 AÜG vor, dass die Überlassung von Arbeitnehmern in bestreikte Betriebe verboten ist; nach § 10 AuslBG dürfen für bestreikte Betriebe keine Beschäftigungsbewil...

Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft

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