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Wiesinger

Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft

3. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3335-0

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Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft (3. Auflage)

S. 151XVIII. Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

A. Allgemeines

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Von den Fällen der Entgeltfortzahlung (zu diesen unter XIV.) sind die hier zu behandelnden Fälle zu unterscheiden, in denen die beiden Hauptpflichten (Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und Entgeltpflicht des Arbeitgebers) ruhen. Zum Teil gibt es auf diese Unterbrechungen einen gesetzlichen Anspruch (allerdings in mehreren Gesetzen verstreut), zum Teil ist die Rechtsgrundlage eine vertragliche Vereinbarung.

B. Einvernehmliche Unterbrechung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vertraglich vereinbaren, dass die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen (Karenzierung). Der Arbeitnehmer ist dann nicht zur Arbeitsleitung verpflichtet, der Arbeitgeber nicht zur Entgeltzahlung. Das Arbeitsverhältnis an sich bleibt aber aufrecht und aus diesem Grund hat der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Von diesem Fall ist die Aussetzungsvereinbarung zu unterscheiden, bei der rechtlich gesehen das Arbeitsverhältnis beendet wird und sich der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer...

Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft

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