Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
3. Aufl. 2018
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S. 111XIV. Entgeltfortzahlung
A. Allgemeines
Allgemein gilt das Prinzip „Ohne Arbeit kein Entgelt“. Allerdings ist für bestimmte Fälle durch Gesetz oder KollV ausdrücklich eine Entgeltfortzahlung angeordnet, wenn die Arbeitsleistung nicht erbracht wird; auch die Betriebsabwesenheit ist in diesen Fällen gerechtfertigt. In den meisten Fällen orientiert sich dieser Entgeltanspruch am Entgeltausfallsprinzip; dh, der Arbeitnehmer erhält jenes Entgelt, das er erhalten hätte, wenn er die Arbeitsleistung erbracht hätte.
Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeit im rechtlichen Sinne als erbracht gilt, wenn der Arbeitnehmer leistungsbereit und leistungswillig ist. Unterbleibt die Arbeit, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Arbeit zuteilt, hat der Arbeitnehmer dennoch einen Entgeltanspruch (§ 1155 ABGB).
B. Feiertag
An gesetzlichen und kollv-lichen Feiertagen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern auf diesen Tag Normalarbeitszeit fallen würde; fällt ein Feiertag auf einen Samstag (und wurde die Fünf-Tage-Woche vereinbart), hat der Arbeitnehmer keinen Entgeltfortzahlungsanspruch für den Samstag. Dieses Prinzip ist auch für Teilzeitbeschäftige anzuwenden, die weniger als fünf Tage ...