Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
2. Aufl. 2014
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S. 177XXIII. Verwaltungsverfahren
A. Allgemeines
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind iaR auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (siehe dazu oben unter XXII.). Das Arbeitsrecht ist aber – wie keine andere zivilrechtliche Materie – mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften vermischt, deren Ziel im Wesentlichen der Schutz des Arbeitnehmers ist. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von staatlichen Organen überwacht und ihre Nichteinhaltung kann mit Verwaltungsstrafe geahndet werden. Gelegentlich sind auch in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten behördliche Genehmigungen erforderlich, die ebenfalls von einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger erteilt werden.
Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind in Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben an das gesetzlich geregelte Verfahrensrecht gebunden:
Das EGVG regelt, welche Behörden die Verwaltungsverfahrensgesetze anwenden müssen.
Das AVG regelt das Verwaltungsverfahren im Allgemeinen.
Das VwGVG regelt das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Das VStG regelt die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens; im Verwaltungsstrafverfahren kommt also das AVG zur Anwendung, sofern das VStG nichts Abweichendes regelt.
Für die Finanzver...