Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
2. Aufl. 2014
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S. 171XXII. Arbeitsgerichtsverfahren
A. Allgemeines
Zur Entscheidung über Arbeitsrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen; soweit das ASGG keine Sonderbestimmungen enthält, sind die Vorschriften über die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen (das sind va JN und ZPO) anzuwenden (§ 2 Abs 1 ASGG).
Die Gerichte entscheiden (mit wenigen Ausnahmen in Bezug auf rein verfahrensrechtliche Entscheidungen) in Senaten (§§ 10–14 ASGG), wobei diesen Senaten fachkundige Laienrichter, die von den gesetzlichen Interessenvertretungen nominiert werden (§§ 15–34 ASGG), angehören.
Nur rechtsfähige Personen können Partei in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren sein (zur Rechtsfähigkeit siehe allgemein bei II.B.1., zu Argen bei VI.E.). Daneben sind auch Organe der Arbeitnehmerschaft mit Ausnahme der Betriebsversammlungen in arbeitsgerichtlichen Verfahren parteifähig (§ 53 Abs 1 ASGG); nach dieser Bestimmung ist der BR somit parteifähig.
Zuständigkeitsvereinbarungen im Vorhinein (und damit im Arbeitsvertrag) sind unzulässig; Gleiches gilt für die Vereinbarung der Schiedsgerichtsbarkeit. Nur wenn die Parteien zu einem konkreten Rechtsstreit (nach Entstehung des Anspruchs, aber vor Anrufung des Gerichts) die örtliche Zuständigkeit eines bestimmt...