Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
2. Aufl. 2014
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S. 169XXI. Arbeitskampf
A. Streik
Unter einem Streik ist die gemeinschaftliche Arbeitsniederlegung mehrerer Arbeitnehmer, die die Verbesserung von Arbeitsbedingungen (Entgelt oder sonstige Arbeitsniederlegung) zum Ziel hat, zu verstehen. Streiks sind strafrechtlich nicht verboten, Streikabreden sind aber zivilrechtlich nichtig (§ 2 KoalitionsG); wer also gegen eine Streikabrede verstößt, wird den anderen gegenüber nicht schadenersatzpflichtig. Während der Laufzeit eines KollV darf die Gewerkschaft keinen Streik unterstützen, weil sie damit den KollV brechen würde („Friedenspflicht“).
Der streikende Arbeitnehmer bricht aber die ihm aus dem Arbeitsvertrag zukommende Verpflichtung zu arbeiten. Aus diesem Grund hat er für die Dauer des Streiks keinen Entgeltanspruch. Komplizierter wird die Rechtslage, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsbereit ist, wegen des Streiks anderer Arbeitnehmer jedoch seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. In diesem Fall bejaht die hM einen Entgeltanspruch dieser arbeitsbereiten Arbeitnehmer (§ 1155 ABGB).
Da der streikende Arbeitnehmer seinen Vertrag vorsätzlich bricht, könnte der Arbeitgeber alle streikenden Arbeitnehmer entlassen (§ 82 lit f GewO 1859, § 27 Z 4 AngG). Entlassungsgründe sind aber unverzüglic...