Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
2. Aufl. 2014
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S. 152XIX. Rechtsfolgen aus der Beendigung des Dienstverhältnisses
A. Postensuchtage
Der Arbeitnehmer hat bei der Arbeitgeberkündigung (nicht aber bei einer anderen Beendigungsart) Anspruch auf Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist (§ 1160 ABGB, § 22 AngG), und zwar in Höhe von 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit pro Woche. Der Anspruch besteht auch nicht, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ende des Dienstverhältnisses eine Pension bezieht.
Seit der Novellierung dieser Bestimmungen enthält das Gesetz keine Aussage über den Zweck der Dienstfreistellung, weshalb für den Konsum des Anspruchs auch kein Nachweis erforderlich ist, was der Arbeitnehmer während der Dienstfreistellung tatsächlich gemacht hat. Stellt der Arbeitnehmer nicht das Verlangen, die Tage zu konsumieren, gebührt ihm kein Ersatz dafür. Wenn für die Dauer der Kündigungsfrist ein Urlaubskonsum vereinbart wurde, stehen die Postensuchtage nicht zusätzlich zu; das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig vom Dienst freistellt.
B. Dienstzeugnis
Der Arbeitnehmer hat bei der Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses, muss es allerdings verlangen (§ 1163 ABGB, § 39 AngG). Das Dienstzeugnis ist von der Arbeitsbe...