Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
2. Aufl. 2014
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S. 128XVII. Unterbrechung des Dienstverhältnisses
A. Allgemeines
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Von den Fällen der Entgeltfortzahlung (zu diesen unter XIII.) sind die hier zu behandelnden Fälle zu unterscheiden, in denen die beiden Hauptpflichten (Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und Entgeltpflicht des Arbeitgebers ruhen). Zum Teil gibt es auf diese Unterbrechungen einen gesetzlichen Anspruch (allerdings in mehreren Gesetzen verstreut), zum Teil ist die Rechtsgrundlage eine vertragliche Vereinbarung.
Diese Zeiten sind aber bei den dienstzeitabhängigen Ansprüchen (zB Krankenstand, Abfertigung alt, Biennalsprünge nach dem KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie) iaR als Dienstzeit zu werten.
B. Einvernehmliche Unterbrechung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vertraglich vereinbaren, dass die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen (Karenzierung). Der Arbeitnehmer ist dann nicht zur Arbeitsleitung verpflichtet, der Arbeitgeber nicht zur Entgeltzahlung. Das Arbeitsverhältnis an sich bleibt aber aufrecht und aus diesem Grund hat der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenve...