Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
2. Aufl. 2014
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S. 125XVI. Schadenshaftung
A. Allgemeines zum Schadenersatzrecht
Das Schadenersatzrecht regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Geschädigter vom Schädiger den Ersatz des Schadens verlangen kann; der Geschädigte soll finanziell so gestellt werden (§ 1295 ABGB), als er ohne das schädigende Ereignis stehen würde (Ausnahme: Schmerzensgeld).
Dem Schadenersatzanspruch kann eine Vertragsverletzung zugrundeliegen oder der Verstoß gegen eine allgemeine Verhaltenspflicht (deliktischer Schadenersatz), wobei die schädigende Handlung nicht gerichtlich strafbar sein muss. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Schadenersatzanspruch sind:
Verursachung eines Schadens;
Rechtswidrigkeit;
Verschulden.
Das Verschulden hat für den Umfang der Schadenersatzpflicht wesentliche Bedeutung. So ist bei leichter Fahrlässigkeit nur der positive Schaden, nicht aber der entgangene Gewinn zu ersetzen. Auch ein Mitverschulden des Geschädigten reduziert die Schadenersatzpflicht des Schädigers.
Hinsichtlich der schädigenden Handlung (und des Verschuldens) ist zu beachten, dass verschiedentlich Handlungen eines Schädigers einem Dritten zugerechnet werden. Nach § 1313a ABGB hat sich jemand, der zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung einen an...