Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
2. Aufl. 2014
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S. 92XII. Zuschläge und Zulagen
A. Zuschläge für besondere Arbeitszeiten
1. Gesetzliche Regelung
Gesetzliche Zuschläge gibt es nur für Überstunden (sieht man von der Entgeltfortzahlungspflicht während der Wochenruhe ab, die faktisch zu einem 100 %igen Zuschlag für Arbeit am Sonntag führt, soweit der Arbeitnehmer nicht regelmäßig am Sonntag arbeiten muss – und zwar zusätzlich zu den kollv-lichen Zuschlägen). Eine Überstunde liegt nach § 6 Abs 1 AZG bei Überschreiten der wöchentlichen oder täglichen Normalarbeitszeit vor. Dabei ist aber zu beachten, dass die Diktion des AZG von jener der KollVe abweicht; Mehrstunden, Zeitausgleichstunden und Einarbeitungsstunden iSd KollV sind eine anders verteilte Normalarbeitszeit iSd AZG. Eine Überstunde liegt daher erst dann vor, wenn die durch die Arbeitszeitmodelle zulässigen Stunden überschritten werden.
Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50% des „Normallohns„ (§ 10 AZG), wobei diese Bestimmung zwingendes Recht ist und durch KollV nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgeändert werden kann. Unter Normallohn ist jenes Entgelt zu verstehen, das der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn die konkrete Überstunde keine Überstunde wäre (also der Ist-Lohn einschließlich aller Zulagen, abe...