Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
2. Aufl. 2014
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S. 78X. Gleichbehandlung
A. Gleichbehandlungsgrundsatz der Judikatur
Das Gleichbehandlungsrecht hat sich in den letzten Jahren im Vergleich zu anderen Gebieten im Arbeitsrecht am stärksten weiterentwickelt. Am ältesten ist der Gleichbehandlungsgrundsatz, der von der Jud aus der Fürsorgepflicht heraus entwickelt wurde. Er verbietet dem Arbeitgeber die unsachliche (!) Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber kann also bestimmte Leistungen auch nur bestimmten Arbeitnehmern zukommen lassen, sofern er dafür eine sachliche Rechtfertigung hat, zB Anspruch erst ab einer bestimmten Dauer der Zugehörigkeit zum Unternehmen. Eine generelle Änderung der Kriterien für einen Anspruch zu einem bestimmten Stichtag ist ebenfalls zulässig, sofern die neuen Kriterien dem Gleichbehandlungsgebot entsprechen.
B. Gleichbehandlungsgesetz
Neben diesem allgemeinen Grundsatz ist auch der Gesetzgeber (zuletzt va in Umsetzung von Europarecht) tätig geworden. Nach dem GlBG sind Diskriminierungen des Arbeitnehmers aufgrund seines Alters, seines Geschlechts, seiner Religion oder seiner sexuellen Ausrichtung verboten; das Verbot der Diskriminierung von Behinderten wurde im BEinstG verankert. Diese gesetzlichen Verbote gehen weiter als der Gleic...