Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
2. Aufl. 2014
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S. 71VIII. Arbeitnehmerschutz
A. Allgemeines
Das Arbeitnehmerschutzrecht ist historisch gesehen der Ursprung des modernen Arbeitsrechts und das Arbeitnehmerschutzrecht hat bis heute einen stark öffentlich-rechtlichen Charakter, wobei die entsprechenden Bestimmungen zT auch mit arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Regelungen vermischt sind; es dient folgenden Zielen:
Technischer Arbeitnehmerschutz: Schutz der Person des Arbeitnehmers vor Verletzungen durch die Arbeit.
Arbeitszeitschutz: Schutz des Arbeitnehmers vor zu starker zeitlicher Inanspruchnahme (dies wurde schon unter VII.B behandelt).
Schutz besonderer Personengruppen (Mütter, Jugendliche, …) in entsprechenden Sondergesetzen. Diese Sondergesetze enthalten aber neben dem Arbeitnehmerschutz zT auch familien- und sozialpolitische Bestimmungen (zB Anspruch auf Karenz).
Der Arbeitnehmer kann auf die Einhaltung der Schutzvorschriften nicht verzichten und die Verletzung der entsprechenden Bestimmungen steht meist unter Verwaltungsstrafandrohung – iaR allerdings nur für den Arbeitgeber. Dieser kann zur Einhaltung der Vorschriften einen verantwortlichen Beauftragten bestellen (§ 9 VStG), der dann an seiner Stelle für deren Einhaltung sorgen mu...