Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
2. Aufl. 2014
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S. 26IV. Arbeitsleistung im Ausland
A. Zulässigkeit
Nach österreichischem Recht ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Ausland nicht verboten und unterliegt auch keinen Formvorschriften. Allerdings ist zu prüfen, ob die Beschäftigung von ins Ausland entsandten Arbeitnehmern nach den Vorschriften des Empfangsstaats zulässig oder an Formvorschriften gebunden ist (was iaR der Fall ist).
B. Anzuwendendes Recht
Erbringt ein Arbeitnehmer (egal, welche Staatsbürgerschaft er hat), für einen österreichischen Arbeitgeber eine Arbeitsleistung im Ausland, stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt – österreichisches oder das eines anderen Staates. Diese Frage ist mit den Normen des Internationalen Privatrechts (IPR) bzw Kollisionsrechts zu lösen. Aufgrund des teilweise langen Bestands von Arbeitsverträgen kommt auch älteren Regelungen des IPR für die Praxis Bedeutung zu, wobei es dabei immer auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt (der auch Jahre vor der Entsendevereinbarung liegen kann). Arbeitsverträge, die
vor dem abgeschlossen wurden, unterliegen den § 35 ff ABGB, solche die
zwischen und abgeschlossen wurden, unterliegen § 44 IPRG, solche die
zwischen und