Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
2. Aufl. 2014
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S. 21III. Anzuwendender Kollektivvertrag
A. Gesetzliche Regelung
1. Gesetzliche Anwendung des Kollektivvertrags
Der KollV ist auf ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes anwendbar (§ 11 ArbVG). Seine Anwendung kann daher vertraglich nicht ausgeschlossen werden, muss aber auch nicht vereinbart werden.
Kraft Gesetzes sind alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem KollV jener kollv-fähigen Körperschaft unterworfen, deren Mitglied sie zur Zeit des KollV-Abschlusses waren oder dies später werden (§ 8 Z 1 ArbVG), sofern der KollV nicht ausdrücklich einen anderen Geltungsbereich festlegt. Eine solche Festlegung besteht hinsichtlich der Geltung nur für Arbeiter bzw nur für Angestellte. Da nach § 12 ArbVG Arbeitnehmer auch dann dem KollV unterliegen, wenn sie nicht Mitglied der KollV-Partei sind, spielt die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers zur KollV-Partei allerdings in Wahrheit keine Rolle („Außenseiterwirkung“).
Da die KollVe auf Arbeitgeberseite iaR von einem Fachverband (Innung) abgeschlossen werden, ist entscheidend, welchem Fachverband der Arbeitgeber angehört. Dies richtet sich wiederum nach seiner Gewerbeberechtigung, wobei die tatsächliche Mitgliedschaft in einem Fachverband das entscheidende Kriterium ist.
Die Tätigkeit des Arbeit...