Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
2. Aufl. 2014
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S. 1I. Charakteristik des Arbeitsvertrags
A. Bedeutung und Charakteristik des Arbeitsvertrags
Die rechtliche Beurteilung eines Vertrags als Arbeitsvertrag oder als anderer Vertragstyp ist aus dem einen Grund von fundamentaler Bedeutung, dass das Arbeitsrecht mit seinen zahlreichen Sonderbestimmungen nur bei Arbeitsverträgen zur Anwendung kommt. Die Frage aber, ob ein Vertrag als Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist, oder nicht, ist ausschließlich anhand der Vereinbarung der Vertragsparteien zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung kommt es jedoch keinesfalls nur auf die bloße Bezeichnung des Vertrags an, sondern auf dessen Inhalt.
Die Definition des Arbeitsvertrags in § 1151 Abs 1 ABGB lautet: „Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.“ Das ABGB folgt hier noch (ebenso wie das ASVG) einer älteren Begrifflichkeit und spricht von Dienstvertrag, Dienstgeber, Dienstnehmer, etc; neuere Gesetze verwenden stattdessen die Begriffe Arbeitsvertrag, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, etc. Zwischen den unterschiedlichen Bezeichnungen besteht aber kein rechtlicher Unterschied.
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