Die Anti-Tax-Avoidance-Richtlinie
1. Aufl. 2017
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1. S. 26Überblick
Art 4 der ATAD verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der „Zinsschranke“. Die Abzugsfähigkeit von betrieblich veranlassten Zinsaufwendungen soll insofern versagt werden, als der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen (überschüssige Fremdkapitalkosten) 30 % eines modifizierten Betriebsergebnisses (steuerliches EBITDA) übersteigt. Die Regelung in der ATAD ist ähnlich der deutschen Zinsschranke und Aktionspunkt 4 des OECD-BEPS-Projekts ausgestaltet. Aufgrund des Mindestschutzniveaus der ATAD dürfen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Zinsschranke in nationales Recht jedoch über die in der Richtlinie genannten Anforderungen an die Zinsschranke hinausgehen und strengere, dh für den Steuerpflichtigen ungünstigere Regelungen, erlassen.
Ziel von Art 4 ATAD ist es, Gewinnverschiebungen in Form von überhöhten Zinszahlungen einzudämmen, in dem die Abzugsfähigkeit der überschüssigen Fremdkapitalkosten beschränkt wird. Auf diese Weise sollen Fremdkapitalkosten eines Konzerns nicht mehr in Hochsteuerländer verlagert werden können (bei gleichzeitiger Verschiebung der Gewinne in Niedrigsteuerländer), sondern unter den verschiedenen Konzerngesellschaften im Rahmen der ...