Anteilstransaktionen an gemeinnützigen Bauvereinigungen
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 264. Aufsicht und Kontrollmechanismen
Wie dargelegt wurde, unterliegen GBVs mannigfaltigen Beschränkungen, die ihnen der Gesetzgeber auferlegt. An dieser Stelle soll auf die Legitimation dieser regulierenden Eingriffe sowie aufsichtsbehördliche Instrumentarien eingegangen werden. Zunächst erfüllen dem WGG unterliegende Unternehmen einen öffentlichen Auftrag, der aus dem Volkswohnungswesen abgeleitet wird. Rechtlich betrachtet stellen die den gemeinnützigen Unternehmen auferlegten Sonderstellungen zum Teil auch Einschränkungen der Privatautonomie und der Erwerbsfreiheit dar. Auch diese Eingriffe unterliegen wiederum Beschränkungen. Dazu Sommer in Schwimann unter Berufung auf Korinek et al:
Eingriffe des Staates in die Erwerbsfreiheit gemeinnütziger Bauvereinigungen dürfen durch den Gesetzgeber nur vorgesehen werden, wenn und soweit sie im öffentlichen Interesse gelegen sind, die Regelung maßvoll ist, nicht über das Ziel schießt und die Freiheit der Erwerbsbetätigung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
4.1. Entwicklung aufsichtsbehördlicher Instrumente im Zeitverlauf
Die Sicherung der gemeinnützigen Vermögensmasse sowie die Bewahrung des dem WGG inhärenten Generationenausgleichs – siehe 4.1.4.1. – m...