Amtshaftung für mangelhafte Bankenaufsicht
1. Aufl. 2019
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S. 1534. Zusammenfassung
Rechtlicher Rahmen
Die Bankenaufsicht ist Teil der hoheitlichen Wirtschaftsaufsicht. Zur Durchführung der Bankenaufsicht ist die FMA als Organ des Bundes eingerichtet (§ 1 Abs 1 FMABG). Sie nimmt Aufgaben und Befugnisse wahr, die insbesondere im BWG niedergelegt sind (§ 2 Abs 1 FMABG). Für die von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung dieser Aufgaben und Befugnisse rechtswidrig und schuldhaft zugefügten Schäden haftet dem Geschädigten der Bund aus dem Titel der Amtshaftung (und nicht die FMA oder deren Organe und Bedienstete selbst) (§ 3 Abs 1 FMABG).
Aufgrund der Verschränkung von Schadenersatzrecht, Amtshaftungsrecht und Bankenaufsichtsrecht stellen sich bei der Amtshaftung des Bundes für mangelhafte Bankenaufsicht besondere rechtliche Fragen:
Wer kann Schädiger sein?
Neben der FMA, die ausdrücklich zur Durchführung der Bankenaufsicht eingerichtet ist, bejahte die frühere Rechtsprechung den Amtshaftungsanspruch unter anderem auch beim Abschlussprüfer des Kreditinstituts. Darauf reagierte der Gesetzgeber und ordnete an, dass der Bund für dessen Fehlverhalten nicht (mehr) haftet. Strittig ist dies heute insbesondere noch bei der Aufsichtsperson bei der gerichtl...