Amtshaftung für mangelhafte Bankenaufsicht
1. Aufl. 2019
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S. 11. Einleitung
1.1. Problem
Die Gesetzgebung und Vollziehung im Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen ist Bundessache (Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG). Dazu zählt auch die Bankenaufsicht. Zur Durchführung (unter anderem) der Bankenaufsicht wurde die FMA als weisungsfreies Verwaltungsorgan (Art 20 Abs 2 Z 5 B-VG) eingerichtet (§ 1 Abs 1 FMABG; Verfassungsbestimmung). Die Aufgabe der FMA in Zusammenhang mit der Bankenaufsicht ist die Wahrnehmung bestimmter gesetzlicher, insbesondere im BWG niedergelegter, Aufgaben und Befugnisse (§ 2 Abs 1 FMABG). Für die von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung dieser gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse rechtswidrig und schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Bund aus dem Titel der Amtshaftung (und nicht die FMA oder deren Organe und Bedienstete selbst) (§ 3 Abs 1 FMABG iVm AHG). Gesetzlich ist somit eine Amtshaftung des Bundes für jene Schäden bestimmt, welche die FMA (allenfalls auch eine andere zur Durchführung der Bankenaufsicht berufene Person) in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft verursacht.
Die Amtshaftung des Bundes für mangelhafte Bankenaufsicht ist (wie die Amtshaftung überhaupt) grundsätzlich schadenersatzrechtlicher Natur und richtet sich als solche nach den einsch...