Artur Schuschnigg

Außergerichtliche Streitbeilegung in Vebraucherangelegenheiten

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3485-2

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Außergerichtliche Streitbeilegung in Vebraucherangelegenheiten (1. Auflage)

S. 179XXVII. Schlussbestimmungen

Das AStG wurde mit kundgemacht und ist daher mit in Kraft getreten. Die § 5 bis 19 (im Wesentlichen das Verfahren und die Informationspflichten), 21 bis 23 und 25 bis 30 waren erst ab anzuwenden. Im Detail ist diese Differenzierung nicht gänzlich logisch nachvollziehbar, so z.B., dass die Schlichtungsstellen (§ 4) schon mit Schlichtungsstellen im Sinne des AStG waren, aber erst mit berechtigt waren, das Schlichtungsstellen-Zeichen zu führen, was allerdings ohne praktische Auswirkungen gewesen ist.

Mit der Vollziehung des AStG sind betraut: hinsichtlich des § 18 (Verjährungshemmung) der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der § 25 Abs. 2 und 27 Abs. 2 (Informationspflichten gegenüber dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der § 21, 25 Abs. 3 und 4, 26 Abs. 2 und 28, soweit es sich um Angelegenheiten des § 24 Abs. 1 Z 1 handelt, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und, soweit es sich um Angelegenheiten des § 24 Abs. 1 Z 2 handelt, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschu...

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