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Artur Schuschnigg

Außergerichtliche Streitbeilegung in Vebraucherangelegenheiten

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3485-2

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Dokumentvorschau
Außergerichtliche Streitbeilegung in Vebraucherangelegenheiten (1. Auflage)

S. 178XXVI. Strafbestimmungen

Die Informationsverpflichtungen der Unternehmer gegenüber den Verbrauchern über Schlichtungsmöglichkeiten werden als eine der Kernbestimmungen der ADR-RL und somit auch des AStG angesehen.

Nimmt ein Unternehmer in die gemäß § 19 AStG oder Artikel 14 Abs. 1 und 2 ODR-VO gebotenen Informationen falsche Angaben auf, erfüllt er diese Informationspflichten nicht oder nicht vollständig, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 € zu bestrafen.,

Wie bereits in den Ausführungen zu den Informationspflichten dargelegt, sind diese Informationspflichten außergewöhnlich undeutlich formuliert. An das Verwaltungsstrafrecht sind besonders hohe Anforderungen an Klarheit und einfache Verständlichkeit zu stellen. Es muss den Rechtsunterworfenen auch ohne Detailkenntnisse bewusst sein, welche Verhaltensweisen mit Sanktionen bedroht sind und welche nicht. Diese Undeutlichkeit der Informationspflichten belastet in unzumutbarer, jedenfalls aber vermeidbarer Weise die Unternehmen.

Wer ein Schlichtungsstellen-Zeichen führt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 € zu bestrafen.

Da das AStG z...

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