Außergerichtliche Streitbeilegung in Vebraucherangelegenheiten
1. Aufl. 2019
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S. 176XXV. Berichtspflichten
Neben der bereits erwähnten Verpflichtung der Schlichtungsstelle gegenüber der jeweils zuständigen Behörde, die Informationen mitzuteilen, die der Notifikation gegenüber der Europäischen Kommission beizufügen sind, hat jede Schlichtungsstelle der jeweils zuständigen Behörde bis zum und in der Folge alle zwei Jahre einen Bericht mit folgenden Informationen über die zwei vorangegangenen Kalenderjahre zu übermitteln:
Informationen zu ihrer Struktur und Finanzierung, darunter Informationen zu den mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen sowie dazu, wie diese vergütet werden, wie lange deren Funktionszeit ist und von wem sie beschäftigt werden
die Verfahrensregeln
die Prozentsätze, in denen die Unternehmer eine Teilnahme an dem Verfahren abgelehnt haben, und
alle Informationen, die nach § 9 in den jährlichen Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle aufzunehmen sind
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als zuständige Behörde hat diese in seiner Zuständigkeit eingegangenen Berichte ohne unnötigen Aufschub dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz weiterzuleiten.
Für die Übermittlung der Informationen ist kei...