Außergerichtliche Streitbeilegung in Vebraucherangelegenheiten
1. Aufl. 2019
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S. 174XXIV. Notifikation der Schlichtungsstellen
Als zentrale Anlaufstelle hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der Europäischen Kommission die Schlichtungsstellen gemäß AStG zu notifizieren, d.h. bekanntzugeben.
Dabei hat er folgende Angaben zu übermitteln:
Name, Kontaktangaben und Website-Adresse
gegebenenfalls Gebühren des Verfahrens
die Sprachen, in denen Beschwerden bei den jeweiligen Schlichtungsstellen eingereicht werden können, und die Sprachen, in denen das Schlichtungsverfahren geführt werden kann
die Arten von Streitigkeiten, die unter das Verfahren fallen
Sektoren und Kategorien der Streitigkeiten, die von den einzelnen Schlichtungsstellen abgedeckt werden
gegebenenfalls Notwendigkeit der Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter
einen Hinweis darauf, ob das Verfahren mündlich oder schriftlich durchgeführt wird oder durchgeführt werden kann
Verbindlichkeit oder Unverbindlichkeit des Verfahrensergebnisses
Gründe, aus denen die Schlichtungsstelle die Bearbeitung einer Beschwerde ablehnen kann
eine mit Gründen versehene Erklärung dazu, dass die Stelle als in den Geltungsbereich der ADR-RL fallende Schlichtungsstelle zu qualifizieren ist und sie die Qualitäts...