Außergerichtliche Streitbeilegung in Vebraucherangelegenheiten
1. Aufl. 2019
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S. 157XX. Informationspflichten
Unternehmer haben hinsichtlich Schlichtungsverfahren relativ komplizierte – und sanktionsbewehrte – Informationspflichten gegenüber Verbrauchern.
Zunächst besteht eine allgemeine Informationspflicht des Unternehmers gegenüber seinen Verbrauchern, wenn er sich (vertraglich vorab) verpflichtet oder (gesetzlich) verpflichtet ist, Schlichtungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Der Unternehmer hat seine Verbraucher in diesen Fällen über die Schlichtungsstelle(n) zu informieren, von der oder denen er erfasst wird. Diese Information hat Angaben zur Website-Adresse der betreffenden Schlichtungsstelle(n) zu enthalten.
Eine freiwillige vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers, in diesen Fällen eine Schlichtungsstelle einzuschalten, ist – wörtlich genommen – absolut wirkungslos, da der Unternehmer selbst rechtlich gar keine Möglichkeit hat, eine Schlichtungsstelle einzuschalten, d.h. aktiv ein Verfahren vor einer Schlichtungsstelle zu beantragen. Eine derartige Rolle zum Start des Verfahrens ist ihm verwehrt. Die gesetzlich angeordnete Informationspflicht würde daher an sich ins Leere gehen.
Wie ist die Bestimmung...