Außergerichtliche Streitbeilegung in Vebraucherangelegenheiten
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 155XIX. Verjährungshemmung
Das Einbringen einer Beschwerde und die gehörige Fortsetzung eines Verfahrens vor einer zuständigen Schlichtungsstelle hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der vom Verfahren betroffenen Rechte und Ansprüche.
Die Parteien, die eine Streitigkeit im Wege der außergerichtlichen Streitbeilegung zu bereinigen versuchen, sollen im Anschluss daran nicht gehindert werden, ein Gerichtsverfahren über dieselbe Streitigkeit einzuleiten, weil Verjährungsfristen während des Verfahrens abgelaufen sind.
Die gegenständliche Regelung knüpft an § 22 ZivMediatG an und etabliert für die vom Verfahren betroffenen Rechte und Ansprüche beider Parteien eine Fortlaufhemmung, die ihren Anfang mit Einbringen der Beschwerde bei einer zuständigen Schlichtungsstelle nimmt und bis zur Beendigung des Verfahrens besteht.
Hemmung der Frist bedeutet, dass durch das Verfahren vor der Schlichtungsstelle der Lauf der Frist stillsteht und mit Ende des Verfahrens der restliche Teil der (Verjährungs-)Frist zu laufen beginnt. Diese Frist bezieht sich neben Verjährungsfristen auch auf Ausschluss-(Präklusiv-)Fristen (wie allfällige Fristen für die Nichtigkeits...