Artur Schuschnigg

Außergerichtliche Streitbeilegung in Vebraucherangelegenheiten

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3485-2

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Außergerichtliche Streitbeilegung in Vebraucherangelegenheiten (1. Auflage)

S. 153XVIII. Beendigung des Verfahrens

Das Schlichtungsverfahren ist zu schließen, wenn

  • der Verbraucher seinen Antrag zurückzieht oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen

    Das Verfahren kann nur vom Verbraucher selbst durch Erhebung einer Beschwerde eingeleitet werden. Die Teilnahme am Verfahren ist für den Verbraucher jedenfalls freiwillig. Er kann das Verfahren in jedem Stadium abbrechen.

  • der Unternehmer am Verfahren nicht teilnimmt oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen

    Auch für den Unternehmer ist die Teilnahme am Verfahren grundsätzlich freiwillig.

    Nach § 12 Abs. 7 kann für Unternehmer diese freiwillige Teilnahme am Verfahren und das Recht, das Verfahren in jedem Stadium abzubrechen, durch Vertrag oder Gesetz geändert werden.

    In manchen Bereichen bestehen gesetzliche Mitwirkungspflichten des Unternehmers hinsichtlich des Verfahrens, die in ihrer Art und Umfang allerdings unklar sind. Kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann dies verwaltungs-(straf-)rechtliche Folgen nach sich ziehen. Ungeachtet dessen ist das Schlichtungsverfahren bei Nichtteilnahme oder Erklärung, es nicht fortsetzen zu wollen, zu schließen. § 17 unterscheidet diesbezüglich nicht. E...

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