Außergerichtliche Streitbeilegung in Vebraucherangelegenheiten
1. Aufl. 2019
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S. 147XVII. Lösungsvorschlag
Primäres Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, die Parteien zusammenzubringen und zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen. Gelingt dies nicht, so kann der Schlichter den Parteien einen konkreten Vorschlag zur Beilegung des Streitfalls unterbreiten. Der Lösungsvorschlag hat sich im Rahmen der Gesetze zu bewegen.
Die Erstattung eines Lösungsvorschlages wird nicht verbindlich angeordnet, weil er im Rahmen der Veranlassung zur gütlichen Einigung nicht Ziel des Verfahrens ist. Ganz allgemein besteht keine Pflicht des Schlichters zur Formulierung eines Lösungsvorschlags.
Sofern allerdings ein Lösungsvorschlag erstattet wird, hat sich dieser im Rahmen der Gesetze zu bewegen. Nach den Materialien hat sich der Schlichter am Gesetz und damit an der gesetzgeberischen Optimalvorstellung eines gerechten Interessenausgleichs zu orientieren. Damit wird keine mit einem ordentlichen Gerichtsverfahren vergleichbare Bindung an das Gesetz festgeschrieben.
Als zu weitgehend abzulehnen ist die Ansicht Grüblingers, dass „im Rahmen der Gesetze“ so zu verstehen ist, dass alle Vorschläge, die inhaltlich zulässiger Gegenstand einer Vereinbarung sein können, sich im Rahmen des Gesetzes...